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- Bei Bagatellschäden (bis ca. 700,– EUR) reicht ein Kostenvoranschlag als Schadensnachweis
- Bei Reparaturkosten über ca. 700,– EUR oder wenn die Anschaffung eines vergleichbaren Fahrzeugs die Reparaturkosten übersteigt, sollte die Schadenshöhe von einem Sachverständigen vor der Erteilung des Reparaturauftrages festgestellt werden
- Auch die Wertminderung kann von einem Gutachter festgelegt werden
- Übernahme der Gutachter-Kosten durch die gegnerische Kfz-Versicherung bei nicht verschuldetem Unfall
Reparatur- Wahl der Werkstatt nach eigenen Wünschen
- Keine Vorkasse nötig
- Bei Eigenreparatur oder Nichtreparatur wird das Gutachten als Grundlage zur Kostenerstattung verwendet
- Bei Reparatur lt. Gutachten darf unter gewissen Voraussetzungen 30 % des Wiederbeschaffungswerts überschritten werden
- Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, erhält man in jedem Fall nur den Wiederbeschaffungswert minus Restwert
Mietwagen - Falls ein Leihwagen erforderlich ist, werden die Kosten hierfür übernommen
- Im Falle überhöhter Mietwagenkosten muss die Versicherung diese nicht vollständig übernehmen
- Wenn kein Mietwagen benötigt wird, erhält man eine Nutzungsausfallentschädigung, die sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp richtet
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