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Schadenfeststellung

  • Bei Bagatellschäden (bis ca. 700,– EUR) reicht ein Kostenvoranschlag als Schadensnachweis
  • Bei Reparaturkosten über ca. 700,– EUR oder wenn die ­Anschaffung eines vergleichbaren Fahrzeugs die Reparaturkosten übersteigt, sollte die Schadenshöhe von einem Sachverständigen vor der Erteilung des Reparaturauftrages festgestellt werden
  • Auch die Wertminderung kann von einem Gutachter festgelegt werden
  • Übernahme der Gutachter-Kosten durch die gegnerische Kfz-Versicherung bei nicht verschul­detem Unfall

Reparatur

  • Wahl der Werkstatt nach eigenen Wünschen
  • Keine Vorkasse nötig
  • Bei Eigenreparatur oder Nichtreparatur wird das Gutachten als Grundlage zur Kostenerstattung verwendet
  • Bei Reparatur lt. Gutachten darf unter gewissen Voraussetzungen 30 % des Wiederbeschaffungswerts überschritten werden
  • Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, erhält man in jedem Fall nur den Wieder­beschaffungswert minus Restwert
    Mietwagen
  • Falls ein Leihwagen erforderlich ist, werden die Kosten hierfür übernommen
  • Im Falle überhöhter Mietwagenkosten muss die Ver­sicherung diese nicht vollständig übernehmen
  • Wenn kein Mietwagen benötigt wird, erhält man eine Nutzungsausfallentschädigung, die sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp richtet

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